Kinder spielen eine wichtige Rolle im Trennungsfall. Sie sind intensiv von der Situation berührt und bedürfen daher besonderer Beachtung.

Sorgerecht und Umgangsrecht

Grundsätzlich verbleibt – auch nach der Scheidung – das Sorgerecht bei beiden Elternteilen. Nur im Ausnahmefall kann das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen werden. Das Sorgerecht umfasst mehrere Teilbereiche, so unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht (also die Frage, wo das Kind zukünftig wohnt). Diese Teilbereiche können gesondert geregelt werden.

Auch die Frage des Besuchsrecht stellt sich häufig. Hier muss eine Regelung getroffen werden, die es allen Beteiligten ermöglicht, in Zukunft mit der Situation zurecht zu kommen. Wichtig ist, dass die Konflikte der Eltern untereinander nicht über die Kinder ausgetragen werden. Daher kommt einer einvernehmlichen und klaren Umgangsregelung zwischen Eltern und Kind eine besondere Bedeutung zu.

Im Rahmen von Fragen zum Sorge- und Umgangsrecht bietet es sich an,  die Möglichkeit der Mediation in Anspruch zu nehmen. So kann unter Umständen eine zeit- und kostenintensive Auseinandersetzung vermieden werden.

Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft besitzt die Mutter das alleinige Sorgerecht für ein gemeinsames Kind. Es sei denn, die Mutter gibt beim Jugendamt oder beim Notar eine Erklärung ab, das Sorgerecht gemeinsam mit dem Vater ausüben zu wollen. Es gelten dann die gleichen Grundsätze wie bei verheirateten oder geschiedenen Eltern.

Der nichteheliche Vater hat ein Besuchsrecht (Umgangsrecht) mit dem gemeinschaftlichen Kind – unabhängig davon, ob die Mutter allein oder die Eltern gemeinsam das Sorgerecht ausüben.