Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils

Mit seinem Beschluss vom 1.2.2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Gericht ein Wechselmodell, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung anordnen darf.

Anke Jovy

Auch mit Vorträgen zum Thema präsent

Mit seinem Beschluss vom 1.2.2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Gericht ein Wechselmodell, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung anordnen darf. Dabei ging es auch um die Frage, ob eine solche Anordnung gegebenenfalls gegen den Willen eines Elternteils möglich ist.

Die Richter entschieden, dass das Gesetz grundsätzlich auch eine hälftige Betreuung durch beide Elternteile ermöglicht und nicht auf das Residenzmodell (also die überwiegende Betreuung durch ein Elternteil) beschränkt ist. Dabei kann das Wechselmodell sogar unter bestimmten Voraussetzungen gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden.

Prüfungsmaßstab für jede Entscheidung bleibt aber das Kindeswohl. Es muss also jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob die Anordnung des Wechselmodells dem Wohl des Kindes entspricht. Voraussetzung ist zudem, dass eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit bei beiden Eltern besteht.

 

Für die Praxis (Ü2)

Wichtig zu beachten ist, dass der BGH selbst kein Wechselmodell angeordnet hat. Er hat lediglich dargestellt, dass dies grundsätzlich möglich ist. Dabei ist auch zu unterscheiden, ob ein Wechselmodell im Rahmen eines Umgangsrechtsverfahrens oder im Rahmen des Sorgerechts angeordnet werden kann. Dies war und ist bisher umstritten. Nunmehr stellt der BGH klar, dass eine solche Anordnung auch im Wege des Umganges möglich ist.

Es bleibt also wichtig, im Einzelfall genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Wechselmodells vorliegen. Aber das Thema Wechselmodell ist kein Tabuthema mehr.

 

Vortrag am 16.05.2017 (Ü3)

Am 16.05.2017 halte ich gemeinsam mit Frau Kollegin Dr. Kirsten Marx im Rahmen des Kölner Anwalttages einen Vortrag zum Thema „Zusammenarbeit von Anwälten und Mediatoren im Familienrecht am Beispiel Kindschaftssachen“.